Allgemeine Geschäftsbedingungen der Teutotechnik GmbH
I. Geltung/Angebote
1.) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere
- auch zukünftigen - Lieferungen, Angebote und sonstigen Leistungen.
Sie werden vom Käufer mit Auftragserteilung, spätestens aber
mit Entgegennahme der ersten Lieferung oder Leistung anerkannt und gelten
in der jeweils gültigen Fassung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir
ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns, ausdrücklich widersprechen.
2.) Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche
Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
II. Preise
1.) Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab
unserem Betrieb, ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer.
2.) Wird das Material verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung
zum Selbstkostenpreis; Spezialverpackungen nehmen wir binnen angemessener
Frist in gebrauchsfähigem Zustand gegen branchenübliche Vergütung
und frachtfrei zurück.
III. Zahlung und Verrechnung
1.) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb
14 Tagen, rein netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Zahlung hat so zu erfolgen,
daß uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag
spätestens am Fälligkeitsdatum zur Verfügung steht.
2.) Nach Ablauf der Frist, bei sofortiger Fälligkeit spätestens
nach Mahnung, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen
Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens
aber Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank. Die Geltendmachung eines weitere Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.) Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen
berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
IV. Lieferfristen
1.) Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
2.) Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung
sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres
Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung
oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß
sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit.
Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die
Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar,
so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
3.) Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer
uns gesetzten angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrage zurücktreten,
als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist. Erwächst dem
Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens
entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluß weiterer
Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung in Höhe
von ½ v. H. für jede volle Woche der Verspätung, im ganzen
aber höchstens 5 v. H. desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu fordern,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig
benutzt werden kann. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in
Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend
haften.
V. Eigentumsvorbehalt
1.) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis
zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung,
gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig
entstehenden oder bedingten Forderungen, z.B. aus sogenannten Akzeptantenwechseln.
2.) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und
so lange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt,
daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß
den Ziff. V/3 bis V/5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3.) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen
in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware
vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert,
so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung
nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten
Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe
dieser Miteigentumsanteile.
4.) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf unser
Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von
der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun
und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
zu geben.
5.) Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung durch
Dritte muß der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
6.) Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 10 v. H., sind wir auf Verlangen des
Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
VI. Ausführung der Lieferungen
1.) Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers
oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr
bei allen Geschäften auf den Käufer über.
2.) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei
Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen
Menge zulässig.
3.) Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge
geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche
können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt
werden, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen
getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten
eingehalten werden.
VII. Haftung für Mängel
1.) Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen
wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie
Ware. Statt dessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen
des Käufers berechtigt nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung
oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung
des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen, ein Schadensersatzanspruch
steht ihm daneben nicht mehr zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter
Nacherfüllung Schadensersatz, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch
auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
Das gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
2.) So lange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem
Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete
Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf
Mängel der Ware nicht berufen.
3.) Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren ab
einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Das gilt nicht, sofern uns Arglist
vorwerfbar ist.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten
ist Bad Iburg.