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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Teutotechnik GmbH


I. Geltung/Angebote

1.) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere - auch zukünftigen - Lieferungen, Angebote und sonstigen Leistungen. Sie werden vom Käufer mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme der ersten Lieferung oder Leistung anerkannt und gelten in der jeweils gültigen Fassung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns, ausdrücklich widersprechen.

2.) Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.


II. Preise

1.) Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb, ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

2.) Wird das Material verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; Spezialverpackungen nehmen wir binnen angemessener Frist in gebrauchsfähigem Zustand gegen branchenübliche Vergütung und frachtfrei zurück.


III. Zahlung und Verrechnung

1.) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb 14 Tagen, rein netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Zahlung hat so zu erfolgen, daß uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitsdatum zur Verfügung steht.

2.) Nach Ablauf der Frist, bei sofortiger Fälligkeit spätestens nach Mahnung, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weitere Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.) Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.


IV. Lieferfristen

1.) Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.

2.) Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.

3.) Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrage zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist. Erwächst dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ v. H. für jede volle Woche der Verspätung, im ganzen aber höchstens 5 v. H. desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu fordern, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1.) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, z.B. aus sogenannten Akzeptantenwechseln.

2.) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V/3 bis V/5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

3.) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

4.) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

5.) Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung durch Dritte muß der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.

6.) Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.


VI. Ausführung der Lieferungen

1.) Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers
oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Käufer über.

2.) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.

3.) Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.


VII. Haftung für Mängel

1.) Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Statt dessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers berechtigt nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen, ein Schadensersatzanspruch steht ihm daneben nicht mehr zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Das gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

2.) So lange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.

3.) Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren ab einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Das gilt nicht, sofern uns Arglist vorwerfbar ist.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten ist Bad Iburg.